Der deutsche Anwalt kann seine Tätigkeit in "la bella Italia" ausüben, insofern er sich dort niederlässt.
Erst ist er aber nur berechtigt, sich unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung (Rechstanwalt) zu präsentieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der niedergelassene Anwalt in Italien integrieren und dadurch den italienischen Titel "Avvocato" erwerben.
Dies wird von dem italienischen Gesetz (Decreto legislativo 02/02/96 n.96), der die Richtlinie 98/5/EG umsetzt, normiert.
Die Zulassung zur "Avvocatura", der italienische Rechtsanwaltsschaft, kann sowohl durch eine Eignungsprüfung, als auch nach drei Jahren effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt in Italien, anerkannt werden.
Man geht in diesem Fall davon aus, dass der Anwalt die notwendige Voraussetzungen für die vollständige Integration nach dieser Zeitabschnitt erfüllt hat und von der Eignungsprüfung dementsprechend freigestellt wird.